Informationen zum Reiserecht

In der heutigen Zeit, wo die Freizeit einen immer größeren Stellenwert einnimmt, stellt es für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit dar, ein oder gar mehrmals im Jahr zum Teil relativ fern gelegene Urlaubsziele anzusteuern. Zumeist erfolgen die Buchungen in Form einer Pauschalreise über ein Reisebüro des Heimatortes. Wenn dann die Reise mit Mängeln behaftet ist, sollte der Reisende wissen, welche Rechte ihm zustehen.

Vertragspartner des Reisetouristen ist grundsätzlich der Reiseveranstalter (z. B. TUI, Alltours etc.), nicht jedoch das Reisebüro oder gar das Hotel vor Ort. Haben sich ein oder mehrere Mängel gezeigt –und hier gibt eine sorgfältige Überprüfung der Katalogangaben erste Aufschlüsse darüber, was zugesichert worden ist- sollte an den Reiseveranstalter oder an den vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter unverzüglich noch während des Urlaubs ein sogenanntes Abhilfeverlangen gerichtet werden, wobei die Mängel aufzuzeigen sind. Aus Beweiszwecken sollte dies schriftlich erfolgen.

Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu:

Minderung des Reisepreises, bei vorheriger Mängelanzeige;
Kündigung des Reisevertrages;
Schadensersatz;
Rücktritt vor Reisebeginn.

Die vorgenannten Ansprüche sind –mit Ausnahme des Rücktritts- innerhalb der Verjährungsfrist von zwei jahren, beginnend ab dem Tag des Reiseendes gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Da spätestens bei dem fristgerecht einzureichenden Anspruchsschreiben entscheidende Weichen dafür gestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch begründet ist, empfiehlt es sich bei aufgetretenen Mängeln unverzüglich nach Urlaubsende einen kompetenten Rechtsanwalt zwecks Beratung aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als dass die Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten ganze Mängelkataloge für die Beantwortung der Frage aufgestellt hat, ob und in welcher Höhe der Reisepreis gemindert oder Schadensersatz verlangt werden kann. Nur einem Rechtsanwalt, nicht jedoch den geschädigten Reisenden ist es möglich, die im Urlaub vorgefundenen Mängel, die in einem etwaigen Prozess substantiiert und äußerst konkret darzustellen sind, anhand der Rechtsprechung richtig einzuschätzen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Fluggäste im Linienflugverkehr, sondern auch im Bedarfsflugverkehr einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates unter Umständen bei Annullierung oder Verspätung von Flügen Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen besitzen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang wollen Sie sich bitte mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.